ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR REISEVERANSTALTER
(Einzelreisende und Reisegruppen, Stand Oktober 2009)
I. GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen dem Hotel und einem Reiseveranstalter
über Hotelleistungen für Einzelreisende und/oder Reisegruppen geschlossen werden (Hotelaufnahmevertrag).
Sie gelten nicht für Buchungen von Zimmern oder Zimmerkontingenten für Veranstaltungen
wie Tagungen, Seminare und ähnliches.
2. Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst oder ersetzt folgende Begriffe: Reservierungsvertrag,
Kontingentvertrag, Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel- und Hotelzimmervertrag.
3. Hotelleistungen sind alle zwischen Reiseveranstalter und Hotel vereinbarten und vom Hotel zu erbringende
Leistungen wie Hotelzimmer, Verpflegungsarrangements und andere Angebote.
4. Die Kunden des Reiseveranstalters, für die Hotelleistungen gebucht werden, sind nachfolgend als
„Einzelreisende“ oder „Reisegruppen“ (gemeinsam auch „Gäste“) bezeichnet.
Eine Reisegruppe besteht aus mindestens 15 Personen, die zu einem gemeinsamen Reisezweck einheitlich
organisiert sind und in der Regel an denselben Tagen an- und abreisen.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher
ausdrücklich in Textformvereinbart wurde.
II. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERJÄHRUNG
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Reiseveranstalters seitens des Hotels
zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung in Textformzu bestätigen.
2. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen
regelmäßigen Verjährungsfrist. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in
fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der
Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die
Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
III. RECHTE UND PFLICHTEN DES REISEVERANSTALTERS
1. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Hotel seinen Buchungsstand so früh wie möglich oder auf
Nachfrage bekannt zu geben. Spätestens 30 Tage vor dem Anreisetag ist das Hotel jedoch hierüber in
Textform zu informieren. Gleichzeitig sind dem Hotel alle erforderlichen Informationen über die Hotelleistungen
gemäß Ziffer I Nummer 3 zu geben.
2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, für die Hotelleistungen gemäß Ziffer I Nummer 3 und die von ihm
darüber hinaus in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten oder, wenn nichts vereinbart
wurde, die ausgewiesenen bzw . üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom
Reiseveranstalter veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die Gäste haben nur Anspruch auf die Hotelleistungen gemäß Ziffer I Nummer 3. Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet, seine Gäste über diese zu informieren und sie zu verpflichten, für die etwaige Inanspruchnahme
darüber hinausgehender Leistungen auf Aufforderung des Hotels eine angemessene Sicherheit,
z. B. durch Hinterlegung von Kreditkartenabzügen, zu leisten. Dies gilt auch für Gäste, die Inhaber
eines Vouchers/Gutscheins sind. Wird trotz entsprechender Aufforderung des Hotels keine Sicherheit
durch den Gast geleistet und zahlt der Gast nicht, so sind diese in Anspruch genommenen
Leistungen vom Reiseveranstalter zu bezahlen.
4. Der Reiseveranstalter muss seine Gäste über alle für den Aufenthalt relevanten Umstände und
Bedingungen informieren, insbesondere über die Regelung zur Haftung des Hotels gemäß Ziffer VIII.
5. Für alle mit der Betreuung der Reisegruppe des Reiseveranstalters zusammenhängenden Fragen der
Reiseveranstalter dem Hotel auf dessen Wunsch eine Ansprechpartnerin / einen Ansprechpartner benennen,
der diese Reisegruppe vertritt.
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DES HOTELS
1. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Reiseveranstalter eine angemessene Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen.
Das Hotel hat den Erhalt einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu bestätigen.
2. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Reiseveranstalters oder Erweiterung des Vertragsumfanges,
ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nummer 1 oder eine Anhebung der im
Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu
verlangen.
3. Das Hotel ist nicht berechtigt, einseitig Änderungen der vereinbarten Hotelleistungen vorzunehmen.
Änderungen sind nur mit Einwilligung des Reiseveranstalters wirksam.
4. Der Reiseveranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses
nicht ausdrücklich in Textformvereinbart wurde.
5. Gebuchte Zimmer stehen dem Reiseveranstalter ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur
Verfügung. Dieser hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.
6. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung
zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen
vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% und ab 18:00 Uhr 90% des vollen Logispreises
(Listenpreises) in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Reiseveranstalters werden hierdurch
nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer
Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
V. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
1. Die Vertragsparteien sind an die vereinbarten Preise gebunden, welche die jeweilige gesetzliche
Umsatzsteuer beinhalten, sofern nicht ausdrücklich Preise ohne Umsatzsteuer vereinbart wurden.
2. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne
Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Reiseveranstalter
verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Der Reiseveranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer
Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.
4. Vereinbarungen über die etwaige Zahlung einer Provision (auch „Kommission“) sind in Textform zu
treffen. Dies kann entweder im Hotelaufnahmevertrag oder in einer zeitgleich abzuschließenden Vereinbarung
erfolgen. Ist für dieselbe Buchung mehr als ein Reiserveranstalter verantwortlich, so hat das
Hotel die Provision nur einmal zu bezahlen.
VI. RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNG DES HOTELS (NO-SHOW)
1. Für Einzelreisende:
1.1 Ein Rücktritt des Reiseveranstalters von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung
des Hotels in Textform. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch
dann zu zahlen, wenn der vom Reiseveranstalter vermittelte Gast die Hotelleistung nicht in Anspruch
nimmt.
1.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Reiseveranstalter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom
Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Reiseveranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten,
ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters
erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber
dem Hotel in Textform ausübt.
1.3 Bei vom Reiseveranstalter nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus
anderweitiger Vermietung dieser Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden
die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen
und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren. Der Reiseveranstalter ist in
diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit
oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem
Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der
geforderten Höhe entstanden ist.
2. Für Reisegruppen
2.1 Sofern im Vertrag nicht anderweitig in Textform geregelt, ist der Reiseveranstalter berechtigt, gemäß
der nachfolgenden Bestimmungen vom Vertrag für Reisegruppen gemäß Ziffer I Nummer 4 Satz 2 zurückzutreten:
- bis zu 90 Tage vor Anreise von 100% des vereinbarten Gesamtvolumens,
- bis zu 60 Tage vor Anreise von 50% des vereinbarten Gesamtvolumens,
- bis zu 30 Tage vor Anreise von 25% des vereinbarten Gesamtvolumens.
Das Rücktrittsrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Anreisetag
nicht mitgerechnet.
2.2 Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters erlischt, wenn er dies nicht bis zum vereinbarten Termin
ausübt.
2.3 Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem größeren als dem vertraglich zugelassenen
Umfang, hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten
Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich
vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren.
Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten
Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements
zu zahlen. Dem Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte
Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
VII. RÜCKTRITT DES HOTELS
1. Für Einzelreisende:
1.1 Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten Frist
kostenfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser Frist seinerseits
berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach den vertraglich
gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter auf Rückfrage des Hotels mit angemessener
Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
1.2 Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer IV Nummer 2 verlangte Vorauszahlung auch nach
Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
1.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls
- vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen,
z. B. zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw . Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen
ist;
- der Zweck/Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.
1.4 In den zuvor genannten Fällen eines Rücktritts entsteht kein Anspruch des Reiseveranstalters auf
Schadensersatz.
2. Für Reisegruppen:
2.1 Sofern im Vertrag in Textform vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten
Frist kostenfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser Frist
seinerseits berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach den
vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter auf Rückfrage des Hotels mit
angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
Innerhalb der in Ziffer VI Nummer 2.1 genannten Fristen ist auch das Hotel berechtigt im selben Umfang
wie der Reiseveranstalter kostenfrei vom Vertrag teilweise zurückzutreten, wenn auch hier der Reiseveranstalter
auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2.2 Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer IV Nummer 2.1 verlangte Vorauszahlung auch nach
Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.3 Wird die gemäß Ziffer III Nummer 1 Satz 2 genannte Vertragspflicht zur Unterrichtung über den Buchungsstand
nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Dem
Hotel steht ferner ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass sich die Anzahl der als Reisegruppe eingebuchten
Gäste auf weniger als 15 reduziert (Verlust des Gruppenstatus gemäß Ziffer INummer 4).
2.4 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls
- vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen,
z. B. zur Person eines oder mehrerer Kunden oder zum Aufenthaltszweck, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw . Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen
ist;
- der Zweck/Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.
2.5 In den zuvor genannten Fällen eines Rücktritts entsteht kein Anspruch des Reiseveranstalters auf
Schadensersatz.
VIII. HAFTUNG DES HOTELS
1. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag. Ansprüche des Reiseveranstalters
auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des
Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Verletzungen zu vertreten hat, sonstigen
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten
beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei
Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Reiseveranstalters oder des Gastes bemüht sein, für Abhilfe
zu sorgen. Der Reiseveranstalter oder der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die
Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist die
Haftung beschränkt auf das Hundertfache des Zimmerpreises, jedoch höchstens bis zu € 3.500,00 und
abweichend für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten höchstens bis zu € 800,00. Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € (Versicherungssumme des Hotels einsetzen) im
Hotel- oder Zimmersafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen.
3. Soweit dem Reiseveranstalter ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen
Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen
oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und
deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für den Ausschluss
der Schadensersatzansprüche des Reiseveranstalters gilt die Regelung in vorstehender Nummer 1 Sätze
2 bis 4 entsprechend.
4. Weckaufträge werden vom Hotel mit Sorgfalt ausgeführt.
Nachrichten, Post und Warenzustellungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt
die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für den
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Reiseveranstalters gilt die Regelung in vorstehender
Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen durch den Reiseveranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen
Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen
des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der
gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrecht und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten
die gesetzlichen Vorschriften.